3 Tipps für Investitionen in Immobilienbeteiligungen Verfasst am: 05.02.2009, 12:42
Rechte und Pflichten typischer und atypischer Beteiligter
Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Anleger (stiller Teilhaber) am Handelsgewerbe mit einer Einlage. Dabei geht die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers der Handelsgesellschaft über. Im Gegenzug verspricht der Inhaber dem typisch stillen Teilhaber einen Anteil vom Gewinn der Gesellschaft. Es entsteht also kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft wird als still bezeichnet, weil sie nach außen nicht sichtbar wird. Der stille Gesellschafter wird durch seine Beteiligung nicht zum Kaufmann. Die Geschäfte mit
Dritten werden ausschließlich vom Inhaber der Gesellschaft abgeschlossen. Der „typisch Stille" fungiert nur als stiller Geldgeber. Er ist am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft beteiligt.
Wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass das Geschäftsvermögen als gemeinsames Vermögen der Gesellschafter behandelt werden soll, handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft. Der „atypisch Stille" steigt zum Mitunternehmer auf. In diesem Fall können bei Auflösung der Gesellschaft die Anteile des stillen Gesellschafters und des Inhabers frei bestimmt werden. Bei Konkurs des Inhabers ist der stille Gesellschafter nur Konkursgläubiger.
TIPPS
Verzichten Sie auf Beteiligungen als typischer oder atypischer stiller Gesellschafter an Immobilienfirmen. Die Risiken (Blind Pool und möglicher Totalverlust) sind im Vergleich zu den häufig nur auf dem Papier stehenden Gewinnerwartungen viel zu hoch.
Werfen Sie Angebote in den Papierkorb, bei denen die einmaligen Kosten einschließlich Agio mehr als 20 Prozent der Einlage betragen.
Wollen Sie aus einem kostenträchtigen und verlustbringenden Beteiligungsangebot an einer Immobilienfirma aussteigen, prüfen Sie die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.