|
| Autor |
Nachricht |
finanzguru
|
Banken Konditionen bei einer Anschlussfinanzierung
Verfasst am: 08.11.2008, 16:11 |
|
|
Beim Vertragsabschluss sind verschiedene Punkte zu beachten:
Widerspruchsklausel: Viele Kreditverträge enthalten die Klausel, nach der die von der Bank genannten Konditionen für die Anschlussfinanzierung als vereinbart gelten, wenn der Kreditnehmer nicht innerhalb einer festgelegten Frist widerspricht. Solche Klauseln sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nur wirksam, wenn die Bank eine angemessene Widerspruchsfrist einräumt und sich verpflichtet, zu Beginn der Frist ihren Vertragspartner auf die Bedeutung seines Schweigens besonders hinzuweisen. Das muss schon im Kreditvertrag eindeutig geregelt sein (BGH, Az: III ZR 119/83).
Fristen: Eine Frist von nur zwei Wochen, innerhalb der ein Kunde den neuen Konditionen widersprechen beziehungsweise den Vertrag kündigen muss, ist zu kurz (BGH, Az: III ZR 281/87). Der Bundesgerichtshof spricht in dem Urteil ausdrücklich von einer mindestens vier. Wochen betragenden Frist. Bei zu kurzer Frist kann der Kunde auch noch später widersprechen oder kündigen — mindestens bis zum Ablauf der Zinsbindung. Allzu lange sollte jedoch nicht gezögert werden, sonst kann daraus unter Umständen auf eine stillschweigende Zustimmung zu den Konditionen geschlossen werden.
Zinshöhe: Zinsänderungen nach Ablauf der Bindungsfrist dürfen Banken auch bei schwammigen Anspassungsklauseln nicht willkürlich vornehmen. Altkunden haben Anspruch auf den Zinssatz, den die Bank im Darlehensneugeschäft anbietet (LG Köln, Az: 12 S 322/84). Im Zweifel muss die Bank nachweisen, dass sie ihren Kunden nicht benachteiligt hat.
Mindestangaben: Vertragsverlängerungen, die über eine bloße Änderung des Zinssatzes hinausgehen, unterliegen ebenso dem Verbraucherkreditgesetz wie Neuverträge.
Beispiele: Der Kunde erhält mehrere Angebote zur Auswahl, die Dauer der Zinsbindung ändert sich, Zinsanpassungs- oder Kündigungsklauseln werden neu gefasst. In diesen Fällen muss auch eine Prolongationsvereinbarung die im Gesetz vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten. Das sind neben dem Nominal- und Effektivzins auch die Höhe der (Rest-) Kreditsumme, die Höhe und Fälligkeit der Raten und die Regelung künftiger Konditionenanpassungen.
Wird der Effektivzins nicht angegeben, muss der Kreditnehmer nur den gesetzlichen Zinssatz von vier Prozent zahlen. Bei zu niedriger Effektivzinsangabe hat der Kunde Anspruch auf eine entsprechende Herabsetzung des Nominalzinses.
Gebühren: Gebühren für den Abschluss der Anschlussfinanzierung sind nur dann zulässig, wenn sie schon im Ursprungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurden. Die von einigen Banken und Versicherungen verlangten Bearbeitungsgebühren oder "Aufwandspauschalen" sind daher in der Regel unzulässig. _________________
|
|
| |
|
 |
|
|
|