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finanzguru
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Checkliste: Schadensfall bei der Hausratsversicherung
Verfasst am: 12.10.2008, 19:05 |
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Was bei einem Schaden beachtet werden muss
Eine Hausratpolice verpflichtet den Versicherer, im Schadensfall für Reparaturen oder Neuanschaffungen von Haushaltsgegenständen in der Wohnung oder im Eigenheim seines Kunden aufzukommen. Auch der Kunde muss neben fristgerechter Zahlung seiner Prämien bestimmte Regeln einhalten. Tut er es nicht, riskiert er, dass der Versicherer nicht zahlen muß.
Schadensmeldung
- Wenn ein Schaden eingetreten ist, muss der Versicherungsnehmer ihn unverzüglich seiner Versicherung melden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung.
- Stellt ein Kunde erst nach dem Urlaub fest, dass eingebrochen wurde, muss er die Verzögerung nicht vertreten.
Unter normalen Umständen trifft nach sechs Tagen die Beschreibung „unverzüglich" nicht mehr zu. Eine Gesellschaft kann die Leistung insbesondere dann verweigern, wenn Beweismittel vernichtet wurden, indem die Schadenstelle aufgeräumt oder der Schaden behoben wurde.
Nach den Konditionen von 1974 dürfen Schadensmeldungen noch telefonisch erfolgen. Bei Verträgen nach VHB 84 und VHB 92 muss der Versicherer schriftlich benachrichtigt werden. Bei größeren Schäden sollte dies per Einschreiben erfolgen. Dann kann sich der Versicherer später nicht auf eine verspätete Anzeige berufen. Detaillierte Angaben über die Schadenhöhe müssen bei der Schadensmeldung noch nicht gemacht werden. Bei Brand, Explosion, Einbruch oder Raub muss der Versicherungsnehmer immer die Polizei verständigen und Anzeige erstatten. Er muss den Beamten außerdem umgehend ein Verzeichnis mit den gestohlenen Gegenständen (Stehlgutliste) aushändigen, um die Ermittlungen zu unterstützen. Die Liste muss vollständig und systematisch zusammengestellt sein. Telefonische Angaben reichen nicht aus. Deshalb ist es ratsam, sich für die Auflistung Zeit zu nehmen. Gegenstände, deren Verlust der Polizei nicht gleich gemeldet wurden, muss der Versicherer nicht ersetzen.
Eingrenzung des Schadens
Der Versicherte muss alles Zumutbare unternehmen, den Schaden einzugrenzen. Nach einem Einbruch ist er verpflichtet, umgehend das defekte Schloss auswechseln zu lassen (aber als Beweismittel aufzuheben!). Bei Folgeeinbrüchen wäre er sonst nicht versichert. Auch bei anderen Schäden, zum Beispiel durch Leitungswasser oder Brand, muss sich der Kunde
bemühen, die Folgen zu minimieren, und beispielsweise Möbel und Elektrogeräte aus
dem betroffenen Zimmer tragen.
Schadensaufstellung
Die meisten Gesellschaften schicken bald nach der Meldung ein Formular, auf dem
Schadenshergang und beschädigte Gegenstände beschrieben werden müssen. Diese Liste sollte man sorgfältig ausfüllen und kopieren (Durchschläge liegen meist nicht bei). Die Aufstellung muss (soweit bekannt) Anschaffungsdatum und -preis der betroffenen Gegenstände oder deren Preis bei Neubeschaffung (aktueller Wiederbeschaffungswert) enthalten. Sammelbezeichnungen sind in geringem Umfang erlaubt (zehn Taschenbücher, fünf Schallplatten oder ähnliches).
Der Kunde muss den Wiederbeschaffungswert streng genommen nur ermitteln, wenn er Anschaffungsjahr und -preis einer gestohlenen oder beschädigten Sache nicht kennt. Es kann aber in seinem Interesse sein, den Wert generell zu ermitteln und auf der Schadensaufstellungsliste zu notieren. Wer sich aktiv an der Wertermittlung beteiligt, wird eher nach seinen Vorstellungen entschädigt als der, der alles seiner Gesellschaft überlässt.
Die Liste für den Versicherer muss nicht von Anfang an vollständig sein. Später entdeckte oder geschätzte Schadenshöhen können bis zu einer Frist von zwei Jahren nachgereicht werden, wenn es sich nicht um einen Einbruchdiebstahl handelt. Hier muss, wie erwähnt, die Schadensaufstellung mit der Stehlgutliste für die Polizei übereinstimmen.
Besichtigungen
Der Kunde muss seiner Versicherungsgesellschaft jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens gestatten und Belege beibringen. Manche Versicherer wollen auch feststellen, ob der Kunde zum Zeitpunkt des Schadens unterversichert war, die Versicherungssumme also unter dem Wiederbeschaffungswert des Hausrates lag. Sie schicken deshalb oft einen Mitarbeiter zur Besichtigung, den der Kunde auch einlassen muss. Schränke und Schubladen muss er nicht öffnen. Allerdings ist er auf Wunsch der Gesellschaft verpflichtet, seinen gesamten Hausrat auf einem sogenannten Wertermittlungsbogen aufzulisten.
Belege
Als Belege für gestohlene Gegenstände werden Anschaffungsrechnungen oder andere Besitznachweise verlangt, zum Beispiel Fotos, für beschädigte Sachen Kostenvoranschläge oder gleich die Reparaturrechnung. Welche Belege eingereicht werden und in welchem Umfang beschädigte Gegenstände aufbewahrt werden sollen, erfragt der Versicherte am besten schon bei der Schadensmeldung bei seiner Gesellschaft.
Auf ausdrückliche Anweisung der Versicherungsgesellschaft hin muss der Betroffene sogar die Schadenstelle für einen gewissen Zeitraum unverändert lassen. Dieser Zeitraum darf allerdings nicht unzumutbar lang sein.
- Melden Sie einen Schaden unverzüglich bei der Versicherung, höhere Schäden per Einschreiben.
- Bei Feuer, Brand oder Einbruch sollten Sie umgehend die Polizei benachrichtigen Einbruch muss grundsätzlich angezeigt werden.
- Nach einem Einbruch in Ihrer Wohnung müssen Sie eine sogenannte Stehlgutliste der gestohlenen und zerstörten Gegenstände zusammenstellen. Sie muss vollständig sein, denn sie gilt auch für die Versicherung.
- Nach der Schadensmeldung erhalten Sie vom Versicherer meist ein Formular für die Schadensaufstellung. Füllen Sie die Liste sorgfältig aus und kopieren Sie die Aufstellung.
- Als Belege verlangen Gesellschaften häufig Rechnungen. Wenn sie nicht mehr vorliegen, können Garantiescheine, Bedienungsanleitungen, Kontoauszüge, Expertisen, eidesstattliche Erklärungen, nachträgliche Kaufbestätigungen des Händlers, Verpackungen, Fotos, Schlüssel und Reste der beschädigten Gegenstände als Besitznachweise dienen.
Den aktuellen Wiederbeschaffungswert betroffener Gegenstände sollten Sie prinzipiell selbst ermitteln und bei der Schadensaufstellung notieren. Wenn Sie sich aktiv an der Wertermittlung beteiligen, werden Sie in der Regel eher nach Ihren Vordifferenz bezeichnet. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen duldet dieses Vorgehen, sofern jede geschätzte Position einzeln aufgelistet wird. Das ist jedoch selten der Fall, wie die Untersuchung gezeigt hat. Der Kunde kann in der Praxis nicht erkennen, was er unzureichend und was korrekt nachgewiesen hat, wo er also eventuell noch eine zusätzliche Zahlung erreichen könnte. Man sollte daher immer die Offenlegung der Schätzung fordern. Weigert sich der Versicherer, kann man sich an die Aufsichtsbehörde in Berlin wenden.
Ein weiteres Argument, mit dem Versicherer Entschädigungssummen zu Unrecht zu schmälern versuchen, ist die angebliche Unterversicherung.
- Wiederbeschaffungswerte kann man beim Fachhandel erfragen oder Versandhauskatalogen entnehmen. Auf teure Gutachten sollten Sie aber verzichten, weil der Versicherer die Kosten hierfür nur in Ausnahmefällen übernehmen muss.
- Geben Sie immer ihre Eigenleistungen an. Wer mit der Entschädigungsleistung pro Stunde nicht einverstanden ist, sollte ein Vergleichshonorar beim Fachbetrieb erfragen und dem Versicherer vorlegen.
- Wenn ein Versicherer einen Monat nach Schadensmeldung noch nicht geleistet hat, sollten Sie eine Abschlagszahlung verlangen.
- Achten Sie darauf, dass die Entschädigungssumme verzinst wird.
- Fühlen Sie sich nicht angemessen entschädigt, sollten Sie reklamieren. Wenn die Zusammensetzung der Schlussabrechnung unklar ist, verlangen Sie eine Offenlegung. Dann können Sie erkennen, für welche Posten nicht angemessen gezahlt wurde.
- Unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung auf der Liste für die Schadensaufstellung. Wenn Sie auf dem Formular Sätze wie „Ich bin mit einer Entschädigung von x Euro einverstanden" oder ähnliches finden, streichen Sie sie einfach durch.
Leider rechnen viele Versicherer mit der Unkenntnis ihrer Kunden. Sie erklären schlicht, die Versicherungssumme sei schon lange nicht mehr erhöht worden oder sie sei niedriger als die Summe, die sich nach dem Rechenmodell 1000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche ergibt. Die Versicherer kürzen dann die Entschädigung automatisch. Die Kunden sollten sich dagegen wehren, wenn der Wert ihrer Wohnungseinrichtung in Wirklichkeit niedriger ist. _________________
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