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finanzguru
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Gefälligkeitshaftung: man haftet wenn man hilft
Verfasst am: 02.01.2009, 06:45 |
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Die gute Tat kann teuer werden: Wer einem Anderen hilft, muss für Schäden geradestehen nur in Ausnahmefällen ent scheiden Gerichte anders.
Gesetzliche Haftung
Wer glaubt, dass für Handlungen aus reiner Hilfsbereitschaft und Gefälligkeit nicht gehaftet werden muss, irrt sich gewaltig. Gemäß Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss jeder für Schäden einstehen, die er vorsätzlich oder fahrlässig anrichtet. Eine Sonderregelung für Handlungen aus reiner Gefälligkeit gibt es nicht.
Selbst für einfache Fahrlässigkeit, bei der „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nur leicht verletzt wird", kennt das Gesetz kein Pardon. Dazu zählt zum Beispiel die übertriebene Blumenpflege in Nachbars Wohnung, bei der die Pflanzen ertrinken. Ganz besonders unvorsichtig und damit grob fahrlässig handelt der Blumenpfleger dagegen, wenn er die Wohnungstür des Nach barn nicht sorgfältig abschließt und dadurch Einbrechern den Zugang erleichtert. Das Gesetz behandelt grobe und einfache Fahrlässigkeit gleich.
Ausnahme Haftungsverzicht
Dieses Ergebnis halten selbst die Gerichte in einigen Fällen für falsch. Sie lehnen daher ausnahmsweise die Haftung des Gefälligen für einfache Fahrlässigkeit ab. Ein Beispiel: die private Umzugshilfe unter Freunden und Bekannten. Die Gefahr ist dabei sehr groß, dass der uneigennützige Helfer schon bei kleinen Fehlern beträchtliche Schäden anrichtet. Deshalb, so argumentieren die Gerichte, sei es unbillig, ihn für jede Fahrlässigkeit in die Haftung zu nehmen.
Um dies zu verhindern, bedienen sich die Richter einer juristischen Konstruktion. Sie nehmen einen stillschweigenden Haftungsverzicht des Hilfesuchenden für einfache Fahrlässigkeit seines Helfers an. Stillschwegend, weil in den seltensten Fällen vorher über die Haftung für Schäden gesprochen wurde. Die Gerichte versuchen im nachhinein zu klären, was die Beteiligten gewollt hätten, falls ihnen die Rechtslage bewußt gewesen wäre._
GEFÄLLIGKEITSHAFTUNG TIPPS
Für den Helfer:
- Eine Haftpflichtversicherung sollten Sie unbedingt haben- Bei grober Fahrlässigkeit muss die Versicherung in jedem Falle leisten.
- Wenn Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, müssen Sie das innerhalb einer Woche der Versicherung schriftlich melden. Kommt ein Mahnbescheid ins Haus, müssen Sie den Versicherer darüber sofort unterrichten.
- Sie dürfen gegenüber dem Geschädigten keine Schuld anerkennen oder den Schaden schon bezahlen. Tun Sie es doch, riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Die Prozeßführung müssen Sie dem Versicherer überlassen.
- Es kann Ihnen Ärger ersparen, wenn Sie vor einer Gefälligkeit ausdrücklich vereinbaren, dass Sie zumindest für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit nicht haften (Haftungsverzicht).
Für den Hilfesuchenden:
- Ein Streit um Gefälligkeitsschäden kann die besten Freundschaften zerstören- Am besten, Sie sprechen schon vorher mal über das Thema Haftung.
- Es ist Ihre Pflicht, Schäden so gering wie möglich zu halten- Sonst kann Ihnen möglicherweise ein Mitverschulden angekreidet werden, was den Anspruch verringert.
- Sie können grundsätzlich auch dann Schadenersatz verlangen, wenn dem Schädiger nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist- Anders lautende Urteile beziehen sich auf Ausnahmefälle.
- Vor allem bei Personenschäden, zum Beispiel Verletzungen, haben Sie gute Chancen: Ein stillschweigender Haftungsverzicht für leichte Fahrlässigkeit wird bei solchen Schäden regelmäßig von den Gerichten verneint.
- Beachten Sie die Verjährungsfrist: Ansprüche können noch bis zu drei Jahre nach dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem Sie von dem Schaden und dem Verursacher erfuhren.
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