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Gesetzeslage: Räumpflicht und Streupflicht im Winter
Verfasst am: 08.01.2009, 02:13

RÄUM- UND STREUPFLICHTEN

In geschlossenen Ortschaften sind in aller Regel die Gemeinden für die Sicherheit der Gehwege zuständig. Sie wälzen diese Aufgabe oft auf die Anlieger ab. Dabei gibt es je nach Bundesland Unterschiede.

Baden-Württemberg

Im Winter muss tagsüber bei Bedarf unverzüglich gefegt und gestreut werden. Dabei muss mindestens eine Breite von 1,5 Metern freigehalten werden, wobei abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden ist. Die Gehwege sind werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr zu räumen.

Bayern

Nach dem bayerischen Straßen- und Wegegesetz dürfen die Gemeinden den Beginn der Räum- und Streupflicht nicht vor 6.00 Uhr und das Ende nicht nach 22.00 Uhr legen. In diesem Zeitrahmen sind die Sicherungsmaßnahmen dann so häufig zu wiederholen, wie es aufgrund der Witterung erforderlich ist, um Unfälle zu verhindern.

Berlin

Schnee ist in Berlin unverzüglich nach dem Ende des Flockenfalls zu beseiti-. gen. Wenn der Schneefall nach 20.00 Uhr andauert, so sind Schnee und Glätte am nächsten Morgen bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu beseitigen.

Bremen

In Bremen muss an Arbeitstagen zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen beginnt der Winterdienst um 9.00 Uhr.

Hamburg

Anlieger in Hamburg müssen an Wochentagen bis spätestens 8.30 Uhr räumen und streuen. An arbeitsfreien Tagen ist der Bürgersteig bis spätestens 9.30 Uhr freizufegen.

Schleswig-Holstein

In diesem Bundesland besteht die Streu- und Räumpflicht an allen Tagen zwischen 8.00Uhr und 20.00 Uhr.

Übrige Bundesländer

Die übrigen Bundesländer verzichten in ihren Straßen- und Wegegesetzen auf konkrete Räumzeiten. Anlieger sollten deshalb die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze beachten. Danach beginnt der Winterdienst je nach den örtlichen Verhältnissen gegen 7.00 Uhr, wenn es am vorherigen Abend oder in der Nacht geschneit oder gefroren hat. Die Streu- und Räumpflicht endet gegen 20.00 Uhr. Während dieses Zeitraums sind die Arbeiten bei Bedarf regelmäßig zu wiederholen. Allerdings müssen Bürgersteige nur im Innenstadtbereich in ihrer ganzen Breite geräumt werden, ansonsten reichen 1 Meter bis 1,2 Meter. Bei einer Haltestelle für öffentliche Busse müssen Gehsteige aber bis zur Fahrbahnkante sicher benutzbar sein.



TIPPS Streudienst

  1. Um herauszufinden, wer für den Winterdienst zuständig ist, müssen Sie in den Mietvertrag oder die Hausordnung schauen- Ist darin nichts geregelt, müssen Mieter weder fegen noch streuen.
  2. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob die Reinigungspflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen wurde. Die Verwaltung kann Ihnen auch sagen, innerhalb welcher Zeiten Sie Schnee räumen müssen.
  3.  Ihren Winterdienst sollten Sie gewissenhaft erfüllen und bei Abwesenheit für eine Vertretung sorgen. Dies gilt nicht nur für einen eventuellen Urlaub, sondern auch wenn Sie tagsüber berufstätig sind und nicht fegen können.
  4. Verwenden Sie als Streumittel möglichst Sand und Asche- Der Gebrauch ätzender Stoffe, wie zum Beispiel Salz, ist häufig verboten und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.
  5. In schneereichen Gebieten müssen auch Maßnahmen gegen Schneelawinen getroffen werden-
  6. Alte oder kranke Mieter sollten beim Winterdienst mit dem Hausbesitzer nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Die Rechtslage in diesen Fällen ist unklar, selbst wenn dem Mieter die Räum- und Streupflichten übertragen wurden-
  7. Auch Mieter, die für eine Fläche gemeinsam zuständig sind, müssen sich einigen, wer an welchem Tag den Winterdienst übernimmt.
  8. Sorgen Sie für einen ausreichenden Versicherungsschutz. Mieter benötigen eine private Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme. Eigentümer brauchen eine spezielle Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

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Tags: hamburg, berlin, streuen, zeiten, mieter, eigentümer

 
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