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finanzguru
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Gestaltung Arbeitsvertrag für angestellte Ehefrau
Verfasst am: 15.11.2008, 19:40 |
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Der Arbeitsvertrag sollte unbedingt schriftlich abgefasst werden. Nur in Ausnahmefällen erkennen die Finanzbeamten auch mündliche Vereinbarungen an. Dann wird allerdings eine mühsame Nachweisprozedur mit ungewissem Ausgang fällig. Das Gehalt muss regelmäßig in vereinbarter Höhe ausgezahlt werden. Wer dies versäumt, riskiert die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses selbst dann, wenn das Finanzamt es zuvor schon jahrelang gebilligt hat. Das Gehalt muss auf ein Konto fließen, das ausschließlich auf den Namen des angestellten Ehegatten lautet. Größte Steuer-Stolperfalle in der Praxis ist ein Girokonto, über das beide Ehegatten verfügungsberechtigt sind. Unschädlich ist es dagegen, wenn das Gehalt auf das Alleinkonto des angestellten Ehegatten überwiesen wird, für das der Partner eine unbeschränkte Vollmacht hat.
Barauszahlungen sollten vermieden werden, da sie schlecht nachzuweisen sind. Das vereinbarte Gehalt muss angemessen sein, also dem entsprechen, was auch einem Fremden für eine gleiche Tätigkeit bezahlt würde. Wird ein zu hoher Verdienst vereinbart, führt das allein jedoch noch nicht zur vollständigen Streichung. Das Finanzamt erkennt vielmehr nur den Teil der Entlohnung an, der für die ausgeübte Tätigkeit üblich ist.
Auch Zusatzleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung und Jubiläumsgratifikation sowie Betriebsrente und Direktversicherung erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und auch anderen vergleichbaren Arbeitnehmern im Betrieb zustehen. Ist der Ehegatte der einzige Beschäftigte, müssen die Zusatzleistungen in einem angemessenen Verhältnis zum vereinbarten Gehalt stehen. Für Betriebsrente und Direktversicherung gilt diese Bedingung für das Finanzamt dann als erfüllt, wenn die gesamten Ausgaben zur Altersvorsorge inklusive der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 30 Prozent des Gehaltes nicht übersteigen.
Der angestellte Ehegatte darf mit seinem Gehalt machen, was er will: Ob er es „sinnlos verprasst", es zur Haushaltsführung verwendet oder es dem Arbeitgeber-Ehegatten sogar zurückschenkt, ist allein seine Entscheidung. Allerdings sollte das „Schenken" zeitlich nicht zu dicht auf die Lohnzahlung folgen, sondern es sollte schon einige Zeit, etwa zwei bis drei Wo-chen, verstrichen sein. Überkreuzarbeitsverträge erkennt das Finanzamt nicht an. Wer also für seinen eigenen Betrieb eine fremde Fachkraft anstellen muss, um im Unternehmen des Ehegatten mitarbeiten zu können, geht leer aus. _________________
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