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finanzguru
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Haftung und Verlustbeteiligung bei Genusscheinen
Verfasst am: 20.11.2008, 07:13 |
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Genussscheine stellen ein Mittelding zwischen einer Aktie und einer Anleihe dar. Im Sprachgebrauch der Juristen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere, die sogenannte Genussrechte verbriefen. Das sind reine Vermögensrechte, die dem Anleger eine Beteiligung am geschäftlichen Erfolg eines Unternehmens sichern. Wer in Genussscheine investiert, stellt daher einem Unternehmen Kapital zur Verfügung und darf zum Ausgleich dafür die Früchte erfolgreicher Geschäftspolitik in Form jährlicher Ausschüttungen genießen.
Einfluss auf die Geschäftspolitik selbst können Genussscheinkäufer dagegen nicht nehmen. Anders als Aktionäre besitzen sie weder Stimmrechte noch andere Aktionärs- oder Gesellschaftstechte. So ist beispielsweise auch keine Teilnahme oder Mitwirkung an der Hauptversammlung des Unternehmens vorgesehen.
Bei Fälligkeit des Genussscheines haben Genussscheininhaber aber — ähnlich wie bei Anleihen — üblicherweise Anspruch auf Rückzahlung ihres Kapitals zum Nennwert. Bisweilen gibt es dafür aber keine Garantie. Zum Ausgleich für dieses Risiko stehen den Genussscheininhabern jedoch höhere Ausschüttungen als Anleihebesitzern zu. Die jährlichen Ausschüttungen werden — im Gegensatz zu den Zinserträgen von Anleihen — ausschließlich aus den Unternehmensgewinnen finanziert. Erwirtschaftet der Emittent in einem Geschäftsjahr Verlust, müssen Genussscheininhaber in dem betreffenden Jahr ganz oder teilweise auf Ausschüttungen verzichten. Ertrag und Risiko hängen daher fast ausschließlich von der Bonität der Emittenten und von den Emissionsbedingungen ab.
Neben anleiheähnlichen Genusscheinen mit einem festen Zinssatz und festen Rückzahlungsterminen gibt es aktienähnliche Genussscheine, deren Ausschüttungen variabel sind und von der Gewinnsituation des Emittenten abhängen. Die Laufzeit der Scheine ist extrem lang oder gar unbegrenzt, so dass Anleger diese Papiere meist nur
über die Börse verkaufen können. Mitbestimmungsrechte und Mitspracherechte auf den Hauptversammlungen —wie sie den Inhabern von Aktien zustehen — erhalten Genussscheinkäufer allerdings nicht.
Hinzu kommt, dass die Scheininhaber beim Konkurs besonders schlechte Karten haben. Denn grundsätzlich erhalten sie ihr Kapital erst dann zurück, wenn die Ansprüche aller anderen Gläubiger des Unternehmens, wie zum Beispiel der Inhaber von Anleihen, vollständig beglichen worden sind — vorausgesetzt, die Konkursmasse reicht überhaupt noch zur Rückzahlung des Genussscheinkapitals aus. Lediglich Aktionäre müssen noch stärker um ihr Geld bangen. Allerdings ist das Risiko von Pleiten ziemlich gering. Rund 93 Prozent aller Emissionen, die an deutschen Börsen gehandelt werden, stammen von Großbanken und Sparkassen, die den Ruf allererster Bonität genießen. _________________
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