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finanzguru
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Inanspruchnahme einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Verfasst am: 03.12.2008, 18:40 |
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Natürlich hofft jeder, dass er seine Berufsunfähigkeitsversicherung niemals wirklich benötigt. Doch was, wenn doch? Dann muss er einiges beachten. Berufsunfähigkeit (BU) entsteht oft schleichend. Ein akuter Bandscheibenvorfall erweist sich nach Monaten als nicht heilbar. Der Patient kann seine Hände nicht mehr richtig bewegen. Damit sind die meisten Arbeiten für ihn nicht mehr machbar.
Ärztliche Kontrolle
Wird dem Kunden seine Berufsunfähigkeit bewusst, sollte er sie umgehend seiner Versicherungsgesellschaft schriftlich melden, selbst wenn sich später herausstellt, dass er doch wieder arbeiten kann. Unmittelbar danach stellt er am besten auch schon den Antrag auf seine Berufsunfähigkeitsrente. Die Versicherer lassen den Gesundheitszustand ihres Kunden meistens durch einen Arzt ihres Vertrauens überprüfen. Häufig, aber nicht immer, trägt das Unternehmen die Kosten. Die Beiträge zur Versicherung muss der Kunde in dieser Phase in der Regel weiter zahlen. Bei Anerkennung der Berufsunfähigkeit werden sie aber erstattet. Viele Unternehmen lassen in der Prüfphase eine oft zinslose Stundung der Beiträge zu.
Der Kunde muss nach dem Antrag auf die Berufsunfähigkeitsrente zum Teil mehrseitige Fragebögen ausfüllen, in denen er alle Handgriffe und Tätigkeiten in seinem bisher ausgeübten Beruf beschreibt. Er muss außerdem erklären, welche Arbeiten er im Einzelnen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch zu einem geringen Teil verrichten kann.
Erkennt der Versicherer dann an, dass sein Kunde in seinem Beruf nicht einmal mehr halbtags arbeiten kann, wird er zahlen, aber dessen Gesundheitszustand in Abständen erneut überprüfen. Vertraglich vereinbart ist häufig, dass die Gesellschaften das einmal im Jahr tun dürfen. Herausfinden wollen sie damit, ob ihr Kunde wieder arbeiten könnte, weil er sich gesundheitlich erholt hat. Stellen sie das fest, können sie jetzt die Rentenzahlung stoppen.
Verweisung
Viele Versicherer erkennen die Berufsunfähigkeit inzwischen an, wenn ein Kunde in seinem Beruf nicht mehr arbeiten kann. Doch einige lehnen die Rentenzahlung ab, und verweisen einzelne Versicherte, die berufsunfähig werden, noch auf andere Berufe. Seinen Verweisungsvorschlag muss ein Versicherer schriftlich gut begründen, dem Kunden aber keinen Arbeitsplatz vermitteln. Der Versicherte kann gegen den Vorschlag Widerspruch
einlegen und später auch vor Gericht ziehen. In der Praxis ist das häufig unvermeidlich.
Selbstständige
Bei Selbstständigen prüfen die Gesellschaften im BU-Fall immer, ob eine Firma nicht so umstrukturiert werden kann, dass der Unternehmer weiter verdient. Diese Veränderung muss allerdings wirtschaftlich sinnvoll und zumutbar sein. Es ist nicht zulässig, dass der Kunde unterm Strich dann nicht mehr von dem, was sein Betrieb abwirft, leben kann, weil er zusätzlich jemanden einstellen muss. Die Gesellschaft darf die Leistung auch nicht verweigern, wenn sich die fehlende Arbeitskraft des Versicherten nicht ersetzen lässt, weil sich für diesen Preis kein qualifiziertes Personal findet.
Steuerpflicht
Wird die BU-Rente ausgezahlt, ist sie mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Wie hoch dieser
Anteil ist, hängt von der Dauer der Rentenzahlung ab. _________________
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