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finanzguru
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Kündigung: Wie kommt man aus der Rentenversicherung
Verfasst am: 22.11.2008, 07:35 |
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Wer eine private Rentenversicherung abschließt, sollte sich vornehmen, den Vertrag bis zum Ende durchzuhalten. Die Einzahlungsphasen privater Rentenversicherungsverträge mit Aufschubfrist erstrecken sich häufig über einen sehr langen Zeitraum. In dieser Zeitspanne kann eine private Notsituation auftreten, die es einem Versicherten unmöglich macht, die Beiträge weiter aufzubringen. Der Verlust des Arbeitsplatzes, längere Krankheit oder auch eine kräftige Mieterhöhung sind manchmal der Auslöser. Was kann ein Kunde dann tun?
Kündigung
Kündigung wie Beitragsfreistellung eines privaten Rentenversicherungsvertrags bringen Versicherten erhebliche finanzielle Verluste. Eine Rentenversicherung kann jederzeit zum Ende eines laufenden Versicherungsjahres oder zum Ende eines Prämienzahlungszeitraums gekündigt werden, allerdings frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Bei monatlicher Prämienzahlung, die ansonsten nicht sinnvoll ist, kann der Vertrag ZWP. Ende des kommenden Monats gekündigt werden, bei viertel-, halb- oder jährlicher Zahlungsweise zum Ende dieser Fristen. Die Kündigungsfrist beträgt immer einen Monat- Vor allem bei einer Kündigung in den ersten Jahren erhält der Versicherte jedoch fast nichts von seinem eingezahlten Kapital zurück. Denn das Versicherungsunternehmen entnimmt Provisionskosten für den Vermittler —
falls welche anfallen — aus dem Deckungskapital des Vertrags. Und die Gesellschaft selbst verlangt zum Teil hohe Stornogebühren.
Auch bei einem Ausstieg nach 10 oder 20 Jahren erhält ein Kunde oft höchstens die vereinbarte Todesfallleistung zurück. Das entspricht bei der oft vereinbarten Beitragsrückgewähr gerade den bis dahin entrichteten Beiträgen. Darüber hinaus angespartes Kapital erhält der Kunde bei vielen Versicherern erst, wenn die vereinbarte Einzahlungsdauer tatsächlich abgelaufen ist, so, als hätte er den Vertrag durchgehalten. Dann wird ihm das weitere Kapital inklusive Zinsgewinnen entweder als Rente oder als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt, sofern er das will und sein ursprünglicher Vertrag ein Kapitalwahlrecht enthielt.
Frau Müller hat mit 35 Jahren eine private Rentenversicherung abgeschlossen und jährlich 1200 Euro eingezahlt. Wenn sie 65 Jahre alt wird, soll die Rentenzahlung beginnen. Doch mit 55 Jahren verliert Frau Müller ihren Job. Gleichzeitig muss sie in ihrem Einfamilienhaus einen Wasserschaden beheben lassen, der nicht versichert war. Weil sie Geld braucht, kündigt sie ihren Rentenversicherungsvertrag. Die Gesellschaft zahlt ihr 24000 Euro aus —
das ist die Summe der bisher eingezahlten Beiträge — entsprechend der vereinbarten Beitragsrückgewähr. Durch Zinsgewinne hatte sich Frau Müllers Deckungskapital abzüglich Stornogebühren aber schon auf 30000 Euro vermehrt. Die verbleibenden 6000 Euro verwendet das Unternehmen für eine beitragsfreie Rentenversicherung. Wenn Frau Müller 65 Jahre alt wird, kann sie sich entscheiden: Entweder lässt sie sich die bis dahin um weitere Zinsgewinne vermehrten 6000 Euro auf einmal auszahlen oder sie lässt das Geld verrenten. Dann erhielte sie rund 50 Euro im Monat.
Beitragsfreistellung
Angesichts der vergleichsweise geringen Summen, die ein Kunde bei einer Kündigung erhält, sollte er sich bei Zahlungsschwierigkeiten für das kleinere Übel entscheiden: die Beitragsfreistellung des Vertrags. Dann wird die Versicherung auf dem zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung erreichten Niveau eingefroren. Die spätere Rente fällt dann entsprechend geringer aus. Enthält der beitragsfrei gestellte Vertrag ein Kapitalwahlrecht, kann der Kunde vor Beginn des Rentenbezugs auch die Auszahlung einer einmaligen Summe des Deckungskapitals plus Überschussbeteiligung verlangen. _________________
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