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Kündigungsmodalitäten bei Autoversicherungen
Verfasst am: 23.12.2008, 23:02

Um aus einem laufenden Kfz-Vertrag herauszukommen, muss der Versicherte die Kündigungsfrist einhalten. Bei den meisten Autoversicherungen endet das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr. In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind alle Verträge mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf ordentlich kündbar. Plant der Fahrzeughalter 1998 einen Wechsel zu einer anderen Versicherung, muss er also bis Ende November gekündigt haben. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Kündigung beim Versicherer — am besten per Einschreiben mit Rückschein. Deshalb empfiehlt es sich, das Kündigungsschreiben nicht erst auf den letzten Drücker abzuschicken, sondern schon einige Tage vor Ende November.

Bei der Kaskoversicherung gibt es je nach Vertrag noch unterschiedliche Kündigungsfristen zwischen einem und drei Monaten zum Ablauf.

Und auch bei einigen älteren Verträgen, die formal noch mit einer dreimonatigen Frist ausgestattet sind, akzeptieren viele Versicherer eine Kündigung auch dann noch, wenn sie erst einen Monat vor Ablauf erfolgt, sofern sich der Autofahrer gleichzeitig von seinem Haftpflichtvertrag bei ihm lösen will. Hintergrund: Die meisten Gesellschaften wollen keinen einzelnen Kaskovertrag führen. Doch auf die Großzügigkeit ihres Versicherers sollten sich die Autofahrer nicht verlassen: Wer aus der Kasko aussteigen will, muss deshalb in den Versicherungsbedingungen nachlesen, ob noch eine Chance auf einen ordentlichen Ausstieg zum Jahresende besteht-

Außerordentliche Kündigung

Daneben gibt es noch die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung: Sowohl Haftpflicht- als auch Kaskoversicherung können das ganze Jahr über innerhalb von vier Wochen gekündigt werden, nachdem die Gesellschaft ihren Kunden zum Beispiel über eine Anhebung des Beitrags ohne Änderung des Leistungsumfangs durch Umstufung in eine höhere Typ- oder andere Regionalklasse informiert hat. Diese Kündigung hätte sofortige Wirkung, frühestens aber zum Datum der Änderung.

Ebenso besteht im Schadensfall die Chance, dem alten Versicherer ade zu sagen: Bis einen Monat nach der Regulierung des Schadens oder der Verweigerung der Leistung kann der Kunde, aber auch der Versicherer ohne Angabe von Gründen aus dem Vertrag aussteigen. Kündigt der Kunde die Police, dann hat der Versicherer jedoch Anspruch auf den Rest der Jahresprämie. Deshalb ist es meist günstiger, den Vertrag erst zum Ablauf des Versicherungsjahres zu beenden.

Wer sich für eine neue Gesellschaft entscheidet, sollte außerdem folgendes beachten: Bis zu zwei Wochen, nachdem er alle Unterlagen einschließlich Versicherungsschein erhalten hat, kann er es sich noch einmal anders überlegen und dem Vertrag schriftlich widersprechen. Das rechtzeitige Absenden des Schreibens genügt zur Wahrung der Frist. Fehlen Unterlagen oder hat der Versicherer den Kunden nicht über sein Widerspruchsrecht informiert, darf der Versicherte auch bis zu einem Jahr nach der ersten Prämienzahlung aus dem Vertrag aussteigen. Bei einem Vertrag mit vorläufiger Deckung besteht allerdings kein Widerspruchsrecht.

Ganz wichtig auch: Schon beim Kauf eines Neuwagens oder Gebrauchten an die Versicherungskosten denken. Die hängen eben nicht nur von der Regional- und individuellen Schadenfreiheitsklasse des Halters ab, sondern auch von der Einstufung des jeweiligen Modells in der Kfz-Haftpflicht- und der Kaskoversicherung. Selbst bei vergleichbaren Pkw-Modellen gibt es dabei erhebliche Unterschiede.

Deshalb sollte sich jeder vor dem Kauf bei einer Versicherungsgesellschaft oder einem Automobilclub nach der Einstufung des gewünschten Autos erkundigen. Dazu muss er die Typschlüsselnummer des Modells nennen, die im Kraftfahrzeugschein steht.
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Tags: kündigungsfristen, kauf, kündigungsfrist, versicherung, kündigung, haftpflicht

 
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