Ein Anleger kann seine Beteiligung rückgängig machen, wenn der Anlageprospekt in bedeutsamen Punkten unrichtig oder unvollständig war. Laut Bundesgerichtshof gilt dies auch, wenn später nicht die unrichtig dargestellten Risiken, sondern andere im Prospekt verheimlichten oder falsch dargestellten Fakten den Wertverlust der Anlage verursachen (Az: II ZR 194/92). Der Anleger muss aber die objektive Bedeutung der verschwiegenen Tatsache für den Anlagewert darlegen. In dem BGH-Fall war im Prospekt nicht erwähnt, dass die Gesellschaft die Gründung einer Tochter zur „Kurspflege" für die Aktien plante.
Rat: Wenn Sie den Prospektfehler bemerken, müssen Sie rasch handeln: Der Anspruch verjährt sechs Monate nach Kenntnis des Fehlers, spätestens drei Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft. _________________