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finanzguru
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Rechte bei Abschluss eines Vertrages beim Fitnessstudio
Verfasst am: 03.11.2008, 23:04 |
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Den Vertrag sollte man auf keinen Fall blind unterschreiben. Zwar macht die Unterschrift eine rechtswidrige Klausel nicht wirksam. Der unter Umständen vor Gericht ausgetragene Streit um Klauseln kann jedoch viel Nerven, Zeit und Geld kosten. Es ist also ratsam, sich nach einer kostenlosen Probestunde einen Vertrag geben zu lassen und ihn zu Hause in Ruhe zu lesen.
Individualabsprache hat Vorrang
Individuelle Absprachen mit dem Inhaber oder Mitarbeiter des Sportstudios haben stets Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch mündliche Vereinbarungen setzen also die entsprechenden Regeln des Kleingedruckten im Vertrag außer Kraft. Wenn man ganz bestimmte Vorstellungen zum Vertragsinhalt hat, sollte man versuchen, diese mit dem Ansprechpartner zu vereinbaren. Wer zum Beispiel die durch Urlaub versäumten Übungen nachholen möchte, sollte diese Zusatzstunden vertraglich absichern. Mit einer mündlichen Zusicherung sollte man sich aber nicht begnügen. Kommt es später zum Streit über die Sondervereinbarung, muss der Kunde beweisen, dass sie tatsächlich abgeschlossen wurde. Das wird ihm kaum gelingen, wenn er nichts Schriftliches in den Händen hält.
Manchmal ist bereits im Vertrag die Rubrik „Sonstige Vereinbarungen" eingerichtet, in der die individuellen Absprachen eingetragen werden können. Fehlt diese Rubrik, sollte man dennoch darauf drängen, dass die Absprache schriftlich festgehalten wird.
Laufzeit des Fitnessvertrags
Die Verträge sehen oft unterschiedliche Laufzeiten vor, zwischen denen der Kunde wählen kann. Der Monatsbeitrag ist umso günstiger, je länger der Vertrag läuft. Klauseln, die eine Mindestlaufzeit von einem Jahr oder mehr vorsehen, sind unwirksam. Der wichtigste juristische Kommentar zum BGB sieht die höchstzulässige Vertragsdauer bei sechs Monaten. Auch diese Laufzeit ist aber ohne eine Probezeit oder ein anderes ordentliches Kündigungsrecht noch unangemessen lang und unwirksam. Ein Sechs-Monats-Vertrag sollte nicht vorschnell unterschrieben werden, nur weil die Beiträge niedriger sind als bei kürzeren Kündigungsfristen. Vor der Entscheidung sollte sich jeder fragen, ob er wirklich längerfristig trainieren kann und auch will. Für denjenigen, der im Winter gerne Krafttraining macht, im Sommer aber lieber radfährt oder Tennis spielt, kann eine kürzere Laufzeit günstiger sein.
Nach der Sommerpause kann er dann im Herbst wieder Gewichte stemmen. Beim Wiedereintritt verlangen die Sportcenter nämlich in der Regel keine neue Aufnahmegebühr.
Automatische Verlängerung
„Wird die Mitgliedschaft nicht jeweils drei Monate vor dem Ablauf des Vertrags schriftlich gekündigt, so verlängert sie sich jeweils um sechs Monate." Diese und ähnlich formulierte Klauseln über die stillschweigende Verlängerung des Vertrags sind in der Praxis häufig anzutreffen. Nach neueren Gerichtsurteilen ist eine derart lange Kündigungsfrist von drei Monaten eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und deshalb unwirksam.
Ein Vertrag, der nicht gekündigt wird, darf sich höchstens um ein halbes Jahr verlängern Es sollte aber darauf geachtet werden, dass die in der Klausel geregelte Verlängerung nicht mehr als drei Monate beträgt. Wer sichergehen will, dass der Vertrag sich gar nicht verlängert, muss die Klausel aus dem Vertrag streichen lassen.
Kündigungsmöglichkeiten
Auch wenn ordentliche Kündigungsfristen von drei Monaten vor Gericht nicht Bestand haben, sollten Kunden auf jeden Fall versuchen, mit dem Studio schriftlich eine kürzere Kündigungsfrist zu vereinbaren. Ein Beispiel für eine solche Regelung: „Der Vertrag kann bis zum 15. Tag eines Monats mit Wirkung zum Monatsende schriftlich gekündigt werden."
Unwirksam ist eine Regelung, die das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund ausschließt.
Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn jemand krank ist und keinen Sport treiben darf. In den Verträgen lauten solch unwirksame Klauseln beispielsweise: „Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist ausgeschlossen." Bei einer lange andauernden Krankheit oder anderen schwerwiegenden Gründen, die der Kunde nicht beeinflussen kann, ist ihm eine Fortsetzung des Vertrags rechtlich nicht zumutbar. Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, die die krankheitsbedingte Kündigung von der Vorlage eines amtsärztlichen Attests abhängig macht. Das Attest des Hausarztes genügt. Bei Sportuntauglichkeit muss sich kein Kunde auf andere Kurse oder die Möglichkeit, die Sauna zu benutzen, verweisen lassen. Folgende Klausel hat das Landgericht Dortmund deshalb für unwirksam erklär: „Bei Sportunfähigkeit geben wir dem Teilnehmer die Gelegenheit, an unserer Gymnastik teilzunehmen."
Verlegung des Sportstudios
Wird das Studio in einen anderen Ortsteil verlegt, ist der Kunde an den Vertrag nicht mehr gebunden. Er muss einen weiten Anfahrtsweg zum neuen Standort und die zusätzlichen Fahrtkosten nicht in Kauf nehmen. Der Kunde hat deshalb ein außerordentliches Kün-digungsrecht. Das Landgericht Dortmund hob deshalb folgende Klausel auf: „Eine Verlegung der Räume des (...) Sportcenters innerhalb des Stadtgebiets berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung."
Haftung für Schäden
„Für eigene Schäden stellt das Mitglied das Center von jeder Haftung frei." Eine solche Klausel im Vertrag, mit der sich der Inhaber aus jeder Verantwortung stehlen will, verstößt gegen das AGB-Gesetz und ist aus diesem Grund unwirksam. Wer Geschäftsbedingungen verwendet, muss nämlich in jedem Fall für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden voll und ganz einstehen. Auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden darf der
Studioinhaber seine Haftung nicht völlig ausschließen, wenn die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zum Schaden geführt hat. Eine solche Pflicht ist etwa die regelmäßige und ordnungsgemäße Wartung der Trainingsgeräte im Bodybuildingraum.
Wie geht man gegen Klauseln vor?
Wer bereits im Vorfeld, vor der Unterschrift unter den Vertrag, die eine oder andere unwirksame Klausel im Kleingedruckten feststellt, sollte den Vertrag nicht in der vorgelegten Form unterschreiben. Er sollte das Studio auf die unwirksame Klausel aufmerksam machen und diese einvernehmlich entweder streichen oder ändern. Stellt sich der Ansprechpartner stur, sollte man besser ein anderes Studio auswählen, um sich weiteren Ärger zu ersparen.
Wer bereits einen Vertrag mit unwirksamen Klauseln abgeschlossen hat, sollte sich nicht davon abhalten lassen, seine Rechte geltend zu machen. In Zweifelsfällen helfen auch die Verbraucherzentralen weiter. _________________
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