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Schadensregulierung in der Haftpflichtversicherung
Verfasst am: 16.12.2008, 07:12

Wie gut eine Gesellschaft reguliert, erfährt der Kunde auch in der Privathaftpflichtversicherung erst im Ernstfall. Sie ist für Schäden zuständig, die im Alltag und damit sehr oft im engeren sozialen Umfeld des Kunden entstehen. In der Stichprobe waren bei einem Drittel der Fälle Schädiger und Geschädigter sogar miteinander verwandt. Wegen der Nähe zum Opfer haben die meisten ein sehr großes Interesse daran, dass jeder Schaden, den sie oder eines ihrer Kinder verursachen, rasch und angemessen reguliert wird.

Ansprüche auf Schadenersatz

Was ein Geschädigter bei einem Haftpflichtschaden als Schadenersatz geltend machen kann.

Personenschäden

Wird ein Mensch durch die Schuld des anderen verletzt, muss der Verursacher alle Folgeschäden finanziell ausgleichen. Dazu gehören:

  1. Arzt- und Krankenhauskosten (einschließlich Kosten notwendiger kosmetischer Operationen und aus medizinischer Sicht wichtiger Besuche von nahen Angehörigen),
  2. Kosten zur Linderung des Leidens (rollstuhlgerechte Einbauten, Spezialausrüstung- fürs Auto),
  3. Kosten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Opfers (Kur-, Pflegekosten, Umschulungen),
  4. Ausgleich bleibender Schäden,
  5. Ausgleich für berufliche Nachteile des Opfers (Einkommens- und Renteneinbußen durch schlechter bezahlten Job) und geringeres berufliches Fortkommen,
  6. zusätzliche Kosten, die im Alltag dauerhaft anfallen (Pflegepersonal, Haushaltshilfen, besonderer Verpflegungsbedarf, wiederkehrende Kurbehandlungen).


Schmerzensgeld kann nur bei schwereren Verletzungen beansprucht werden. Wird der Anspruch bejaht, hängt die Höhe des Schmerzensgeldes unter anderem von der Art und dem Umfang der Verletzungen, der Minderung der Erwerbstätigkeit und dem Maß des Verschuldens des Schädigers ab. Auch Angehörige können einen Schmerzensgeldanspruch haben, wenn der Schock über den Tod ihres Vaters, ihrer Ehefrau oder ihres Kindes zu einem gesundheitlichen Schaden führt.

Sachschäden

Wird eine Sache völlig zerstört und wäre eine Reparatur unverhältnismäßig, hat der Geschädigte Anspruch auf einen Geldersatz in Höhe ihres Wiederbeschaffungswerts. Ein eventueller Restwert wird davon abgezogen. Der Wiederbeschaffungswert ergibt sich bei Sachen, für die es einen Gebrauchtmarkt gibt, aus dem Marktpreis, für den ein vergleichbarer Gegenstand dort gekauft werden könnte.

Neuwert

Ist es nicht möglich, Vergleichbares gebraucht zu kaufen oder nicht zumutbar (bei Kleidung), muss der Schädiger den Neuwert ersetzen. Allerdings darf er einen Teil der Summe abziehen, die der „Entwertung" der Sache zum Schadenszeitpunkt entspricht ( „neu für alt"). Die Entwertung ergibt sich aus dem Alter und Zustand der Sache und ihrer durchschnittlichen Nutzungsdauer. Beispiel: Kostet ein zwölf Monate alter Gegenstand neu 300 Euro, darf der Schädiger 100 Euro abziehen, wenn die Sache durchschnittlich abgenutzt war und normalerweise drei Jahre hält. War eine Sache noch nahezu neuwertig, muss der volle Neupreis ersetzt werden. Das gleiche gilt, wenn etwas praktisch nicht verschlissen wird wie zum Beispiel eine Skulptur.



Reparatur

Ist eine Reparatur technisch noch möglich, kann der Eigentümer verlangen, dass der Schädiger sie bezahlt. Oder er holt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur ein und steckt die entsprechende Summe ein. Dabei darf er nicht nur bei einer besonders teuren Werkstatt nachfragen. Er ist aber nicht verpflichtet, aufwendig nach der preisgünstigsten zu suchen. Der Schädiger muss die fiktiven Kosten mindestens bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes übernehmen. Soll die Reparatur tatsächlich durchgeführt werden, muss er die Kosten auch darüber hinaus ersetzen. Dieser „Integritätszuschlag" beträgt üblicherweise maximal 30 Prozent. Er kann auch höher sein, wenn der Besitzer auf den Erhalt einer Sache sehr angewiesen ist (Beispiel: behindertengerechtes Auto). Ein Abzug „neu für alt" ist bei Reparaturen nur erlaubt, wenn Teile neu eingebaut wurden, die der Besitzer ohnehin früher oder später hätte auswechseln müssen.

Entschädigungsleistung

Was die Unternehmen letztlich auszahlten, entsprach überwiegend der Forderung des Geschädigten. In jedem zehnten Fall lehnte die Gesellschaft die Leistung wegen eines Deckungsausschlusses oder wegen fehlender Anspruchsgrundlage des Geschädigten ab. Insgesamt war lediglich jede 6. Regulierung nicht korrekt, wobei die Versicherer bei höheren Schäden häufiger berechtigte Leistungen einbehielten als bei Bagatellschäden. Wer reklamierte, erreichte in der Hälfte der Fälle noch eine Nachzahlung.

Bei den meisten der zu hohen oder unbegründeten Kürzungen errechnete der Sachbearbeiter der Versicherung einen zu niedrigen Wiederbeschaffungswert, zum Beispiel weil er eine Taxliste mit Händlereinkaufspreisen statt mit Verkaufspreisen verwendete. Oder Reparaturkosten wurden nicht bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ersetzt, worauf der Geschädigte ein Recht hatte.

Bei den Zurückweisungen der Forderungen des Geschädigten war immerhin jede zweite problematisch. Oft behauptete das Unternehmen, der Kunde habe den Schaden nicht verschuldet, obwohl es deutliche Anhaltspunkte für fahrlässiges Verhalten gab. Manchmal wurde die Regulierung verweigert, weil der Geschädigte den betroffenen Gegenstand bereits weggeworfen hatte. Die Volksfürsorge wollte zum Beispiel einen Brillenschaden deshalb nicht ersetzen. Es müssen aber auch andere Belege als die Sache selbst akzeptiert werden, sofern sie den Schaden und seine Höhe beweisen.

Gern erklärten die Unternehmen, der Schädiger habe dem Geschädigten eine Gefälligkeit erwiesen und hafte deshalb automatisch nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird bei Gefälligkeitshandlungen unterstellt, dass der, dem geholfen wird, stillschweigend darauf verzichtet, den Helfenden in Anspruch zu nehmen, wenn dieser einen Schaden leicht fahrlässig verursacht. Die Gesellschaften verwendeten aber oft generelle Floskeln in ihren Ablehnungsschreiben, die streng juristisch klingen, aber nicht zutreffen. Die R+V schrieb zum Beispiel: „ ... Insoweit hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Helfende nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat." Das gilt jedoch nicht generell, sondern hängt immer vom Einzelfall ab

TIPPS

Für Schädiger

  1. Informieren Sie Ihren Versicherer nach einem Schaden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche- Das gleiche gilt, wenn Ansprüche an Sie gerichtet werden.
  2. Holen Sie, wenn Sie einen Schaden selbst begleichen wollen, unbedingt zuvor die Zustimmung Ihres Haftpflichtversicherers ein-
  3. Machen Sie sich von allen Unterlagen Kopien, die Sie für die Schadensbeschreibung bei der Versicherung einreichen.
  4. Beantworten Sie keine Fragen über die Höhe des Schadens, ohne vorher beim Geschädigten nachzufragen.
  5. Haben Sie fahrlässig einen Schaden verursacht, geben Sie das Ihrem Versicherer gegenüber unmissverständlich zu. Sonst muss er Schadenersatzansprüche des Opfers wegen mangelnden Verschuldens als unberechtigt zurückweisen.

Für Geschädigte

  1. Besitzen Sie als Geschädigter die Anschaffungsrechnung einer beschädigten Sache, die meistens angefordert wird, nicht mehr, können Sie auch andere Unterlagen einreichen, die beweisen, wann und zu welchem Preis der Gegenstand erworben wurde: Zum Beispiel eine nachträgliche Kaufbestätigung des Händlers, Verpackungsmaterialien, ein Garantieschein oder Zeugenaussagen.
  2. Bewahren Sie von zerstörten Gegenständen unbedingt die Reste für Beweiszwecke auf (Beispiele: zerbrochene Brille oder lädierte Kamera).
  3. Reklamieren Sie, wenn Sie mit der Ersatzleistung nicht zufrieden sind, weil Sie denken, dass die beschädigte Sache mehr wert war. Bei höheren Schäden könnte sich eine Anfrage beim Bundeszentralinstitut für analytische Hausratbewertung.
  4. Unterschreiben Sie vor allem bei größeren Schäden keine Abfindungserklärung, ohne sich vorher rechtlich beraten zu haben. Damit will der Versicherer verhindern, dass Sie später erkennbare Ansprüche geltend machen.

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Tags: neu, schaden, alt, versicherung, abzug, geltend

 
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