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Sind Investmentfonds gegen eine Insolvenz geschützt?
Verfasst am: 01.12.2008, 03:57

Investmentsparer brauchen keine Angst zu haben, dass die Fondsmanager die Spareinlagen verspekulieren oder dass die eingesammelten Gelder plötzlich in dunklen Kanälen verschwinden. Dafür sorgt ein enggeknüpftes Sicherheitsnetz, das für alle offenen Investmentfonds gilt und im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KaGG) und im Kreditwesengesetz festgelegt ist. Das Investmentgeschäft zählt in Deutschland zu den Bankgeschäften.

Genau wie bei deutschen Kreditinstituten schreibt daher der Gesetzgeber vor, wer einen Fonds auflegen darf und wie das Geschäft abzuwickeln ist. Zum Beispiel dürfen Kapitalanlagegesellschaften (KAG) in Deutschland nur in Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder als GmbH betrieben werden, deren Gründungskapital mindestens fünf Millionen Mark beträgt. Dieses Grundkapital der KAG dient allein der Finanzierung der Investmentgesellschaft und wird strikt vöm Fondsvermögen getrennt. Die Gelder der Fondssparer fließen auf ein separates Konto und werden als sogenanntes Sondervermögen ausgewiesen, wobei für jeden Fonds jeweils ein eigenes Sondervermögen gebildet wird. So wird verhindert, dass die KAGs eventuelle Verluste in einem Fonds mit Gewinnen in einem anderen kompensieren können.



Das Sondervermögen gehört als Gemeinschaftseigentum darüber hinaus ausschließlich den Investmentsparern und kann selbst bei Konkurs der Kapitalanlagegesellschaft nicht angegriffen werden. Darüber hinaus unterliegen deutsche Investmentgesellschaften genau wie Banken der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK). Das Aufsichtsamt muss alle Fonds-Vertragsbedingungen genehmigen. In dem Vertrag zwischen Anleger und Fondsgesellschaft ist genau festgelegt, um welche Art von Fonds es sich handelt, welche Werte vom Fondsmanagement gekauft werden dürfen, wie die Ausschüttungspolitik funktioniert und wie hoch die Gebühren des Fonds sind. Als weitere Sicherheitsauflage gilt, daß die Fondsgesellschaften ihre Geschäfte nicht komplett selbständig abwickeln dürfen, sondern stets eine Depotbank zwischenschalten müssen. Diese wickelt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile ab, verbucht sämtliche eingehenden Gelder und gekauften Wertpapiere auf Sperrkonten. Die Depotbank überwacht außerdem die tägliche Berechnung des Rückkaufpreises pro Fondsanteil und prüft, ob der Investmentgesellschaft ausschließlich die Vergütungen ausgezahlt werden, die ihr zustehen.

Um Pleiten zu verhindern, schreibt das KaGG den Investmentgesellschaften zusätzlich eine einheitliche Grundabsicherung in Form von Anlagegrundsätzen vor. Danach dürfen Wertpapiere ein und desselben Ausstellers grundsätzlich höchstens fünf Prozent des Fondsvermögens ausmachen. Allenfalls kann diese Grenze auf zehn Prozent angehoben werden, wenn alle Positionen, die über dieser Fünfprozentmarke liegen, nicht mehr als 40 Prozent des Fondsvermögens betragen. Ein Aktienfonds muss mindestens 16 verschiedene Aktienpositionen halten; ein Immobilienfonds mindestens zehn Objekte, von denen keines beim Erwerb mehr als 15 Prozent des Fondsvermögens wert sein darf. Mit diesen Grundsätzen soll das Prinzip der Risikostreuung gewahrt werden.
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Tags: investmentfonds, konkurs, wertpapiere, fonds, aktienfonds

 
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