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finanzguru





Welche Versicherungsverträge für minderjährige Kinder
Verfasst am: 06.11.2008, 00:29

Ein Problem, das oft zu Streitigkeiten vor Gericht führt, sind eigene Versicherungsverträge Minderjähriger (oft Lebensversicherungen), die ein Jahr und mehr in die Volljährigkeit hineinreichen. Minderjährige sind nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig. Solche Verträge sind deshalb nur voll wirksam, wenn neben den Eltern auch das zuständige Vormundschaftsgericht zugestimmt hat. Alle anderen Verträge sind schwebend unwirksam, solange der oder die Volljährige den Vertrag nicht nachträglich schriftlich genehmigt hat. Wenn die Genehmigung verweigert wird, ist das Rechtsgeschäft — was die meisten nicht wissen — sogar von Anfang an unwirksam. Die Prämien müssen zurückgezahlt werden. Obwohl Versicherer bei Minderjährigen nicht wissen, ob ein Vertrag später wieder rückgängig gemacht wird, werden solche Geschäfte abgeschlossen. Eine richterliche Genehmigung wird dabei offenbar selten eingeholt. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) weiß um diesen Missstand und hat die Unternehmen schon 1990 aufgefordert, Minderjährige, sobald sie 18 Jahre alt sind, anzuschreiben und davon zu unterrichten, dass ihr Versicherungsvertrag schwebend unwirksam ist.

Einige Versicherer räumen Minderjährigen ein außergewöhnliches Kündigungsrecht ein. Zum Nachteil des Kindes, denn der Vertrag ist dann nicht von Anfang an nichtig, sondern erst von dem Zeitpunkt an, wenn die Kündigung wirksam wird. Die gezahlten Prämien müssen dann nicht zurückgezahlt werden. Bei Lebensversicherungen besteht in diesem Fall nur Anspruch auf den garantierten Rückkaufswert.



Andere Gesellschaft umgehen das Vormundschaftsgericht, indem sie mit den Eltern eine befreiende Schuldübernahme vereinbart. Damit sind diese zur Prämienzahlung verpflichtet, die Rechte aus dem Vertrag hat das Kind. Zur vollen Wirksamkeit des Vertrages, argumentieren die Versicherer, sei die richterliche Genehmigung nicht notwendig, weil diese Vertragsart Minderjährigen lediglich Vorteile biete. Ganz von der Hand zu weisen ist dies nicht. Klärung müssen im Einzelfall wohl Gerichte schaffen.

Schließen Sie deshalb für jedes Kind eine private Unfallversicherung mit einer Invaliditätsleistung in Höhe von rund 100000 Euro und einer Todesfalleistung von rund 10000 Euro ab. Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie auch Ihr Kind privat mit eigenem Vertrag versichern. Erkundigen Sie sich, bei welchem Anbieter Kinder besonders günstig versichert werden. Verzichten Sie auf sogenannte Ausbildungsversicherungen, die die Gesellschaften reihenweise anbieten. Es handelt sich dabei um versteckte Kapitallebensversicherungen, bei denen sich die Prämien nach dem Eintrittsalter der abschließenden erwachsenen Person richten. Informieren Sie sich über andere langfristige Geldanlagen, mit denen Sie später die Ausbildung Ihrer Kinder finanzieren können.

Über die Volljährigkeit hinaus sind Ihre Kinder in Ihrer Haftpflicht-, Hausrat-, der Rechtsschutz- und der gesetzlichen Krankenversicherung zumeist mitversichert, solange sie die Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. In der Rechtsschutz- und gesetzlichen Krankenversicherung endet die Mitversicherung mit der Heirat oder dem 25. Geburtstag.

Bei Schäden am Eigentum von Töchtern und Söhnen außerhalb der elterlichen Wohnung kommt die Hausratversicherung der Eltern ferner auf, wenn das Kind noch in der Ausbildung ist oder wenn es Wehr- oder Zivildienst leistet. Bedingung ist, daß es noch keinen eigenen Hausstand gegründet hat. Bei den Eltern mitversichert sind Kinder darüber hinaus auch in der Rechtsschutzversicherung
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Tags: unwirksam, kinder, unfallversicherung, vertrag, verträge

 
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