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finanzguru
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Wie funktioniert eine Kapitalerhöhung bei einer AG?
Verfasst am: 25.10.2008, 14:48 |
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Jede Erweiterung der Kapitalbasis eines Betriebes durch Einbringung eigener oder Aufnahme fremder Mittel ist im Grunde eine Kapitalerhöhung. Üblicherweise wird der Begriff aber enger gefasst. Bei Aktiengesellschaften versteht man darunter die Erhöhung des Nominalkapitals der Aktiengesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien.
Eine Kapitalerhöhung kann viele Gründe haben. Vielleicht benötigt ein Unternehmen neue
Mittel für den Ausbau seiner Kapazitäten, für Modernisierungs- oder Rationalisierungsinvestitionen. Denkbar ist auch, dass die neuen finanziellen Mittel zum Erwerb von Beteiligungen verwendet werden sollen. Eine Kapitalerhöhung kann auch dazu dienen, aufgenommenes Fremdkapital durch Eigenkapital zu ersetzen.
Je nach Finanzierungszweck sind daher bei Aktiengesellschaften auch verschiedene Formen der Kapitalerhöhung zu unterscheiden. Aktionären wohl bekannt ist die ordentliche Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien (Paragraph 182 ff. Aktiengesetz), die von der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft mit mindestens Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und ins Handelsregister eingetragen werden muss.
Durch Ausgabe neuer Aktien wird das dividendenberechtigte Nominalkapital der AG erhöht. Üblicherweise wird bei Kapitalerhöhungen aber nicht nur das Grundkapital, sondern auch der Rücklagenanteil aufgestockt. Die neuen Aktien werden daher mit einem Aufgeld oder Agio auf den Nenn- oder Nominalwert herausgegeben.
Dennoch liegt der Bezugspreis für die neuen Aktien bei Ausgabe meist unter dem aktuellen Börsenkurs der Altaktien. In diesen Fällen muss den bisherigen Aktionären des Unternehmens als Ausgleich für den entstehenden Vermögensverlust ein sogenanntes Bezugsrecht auf die
neuen Aktien eingeräumt werden. Denn nach der Kapitalerhöhung werden Alt- und Neuaktien der Gesellschaft an der Börse wieder zu einem einheitlichen Kurs gehandelt. Üblicherweise bildet sich ein sogenannter Mittelkurs, der unter dem Kurs der alten Aktien liegt, aber über dem Ausgabepreis der jungen Aktien. Zum Ausgleich für diesen durch die Kapitalverwässerung (Verteilung des Nominalkapitals der AG auf eine größere Zahl von Aktien) entstandenen Vermögensverlust der Altaktionäre gibt es das Bezugsrecht, dessen rechnerischer Wert den Vermögensverlust exakt ausgleicht. Das Bezugsrecht soll den Aktionären auch die Möglichkeit geben, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen und somit ihren bisherigen Stimmrechtsanteil zu wahren. Kleinanleger können diese Chance freilich selten nutzen. Denn üblicherweise berechnen die Banken für den Bezug junger Aktien derart hohe Mindestgebühren, dass die Ausübung des Bezugsrechtes bei kleiner Stückzahl nicht lohnt.
Nach den derzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen kann das Bezugsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss kann zum Beispiel bei einer Unternehmensfusion oder zur Schaffung von Belegschaftsaktien erforderlich sein. Weitere Ausschlussmöglichkeiten sehen die Sonderregelungen für die kleine AG vor, die jetzt vom Gesetzgeber verabschiedet wurden. Aktionärsschützer kritisieren heftig, dass das Bezugsrecht jetzt leichter ausgeschlossen werden kann und sehen darin eine erhebliche Einschränkung der Aktionärsrechte.
Üblicherweise muss die AG ihre Aktionäre informieren, zu welchen Bedingungen die neuen Aktien bezogen werden können. In der Bezugsaufforderung, die von der Depotbank an den Kunden weitergeleitet wird, ist genau angegeben, wie viele einzelne Bezugsrechte nötig sind, um eine neue Aktie zu beziehen. Will eine Aktiengesellschaft, die ein Kapital von 20 Millionen Euro besitzt, ihr Eigenkapital beispielsweise um 5 Millionen Euro erhöhen, dann ergibt sich ein Bezugsverhältnis von 4 zu 1. Das bedeutet konkret, dass auf vier alte Aktien des Unternehmens eine neue bezogen werden kann.
Die Aktionäre haben nun die Wahl. Sie können innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen entscheiden, ob sie ihren Anteil am Kapital und Gewinn der AG halten und die neuen Aktien kaufen wollen. Andernfalls können sie die Bezugsrechte selber über die Börse verkaufen. Denn bis zur Ausgabe der neuen Aktien werden die Bezugsrechte als eigenständiges Wertpapier an der Börse gehandelt. Dabei entspricht der rechnerische Wert des Bezugsrechts nicht dem tatsächlichen Kurs an der Börse. Dieser hängt stark von Angebot und Nachfrage ab sowie davon, wie die Börse die Kapitalerhöhung aufnimmt. Darüber hinaus beeinflussen auch der Bezugspreis der neuen Aktien sowie der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung dieser Titel den Kurs des Bezugsrechts. Die alten Aktien werden an der Börse vom ersten Tag der Bezugsfrist mit einem entsprechenden Abschlag „ex Bezugsrecht" notiert. Allerdings wird dieser Bezugsrechtsabschlag bei günstiger Börsenlage nicht selten wieder aufgeholt. Es kann daher zu einer Höherbewertung der Altaktie kommen, die dem Anleger zusätzlichen Kursgewinn beschert.
Die Höhe des Bezugskurses für die junge Aktie ist dagegen zunächst einmal von der Interessenlage der Aktionäre und der Verwaltung der AG abhängig, die einen Kompromiss zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Aktionäre finden müssen. Das Unternehmen wünscht natürlich einen hohen Ausgabepreis für die jungen Aktien, der nahe dem Börsenkurs der Altaktien liegt. Denn je höher der Ausgabepreis über dem Nennwert der Aktie liegt, desto mehr Geld fließt dem Unternehmen zu. Gleichzeitig hält sich die Erhöhung des dividendenberechtigten Nominalkapitals in Grenzen. Wird zum Beispiel eine neue Aktie mit einem Aufschlag von 400 Prozent über Nennwert emittiert, so bedeutet dies, dass der AG, die ihr Grundkapital nominal nur um 5 Millionen Euro erhöht, insgesamt 10 Millionen Euro zufließen. Dividendenberechtigt ist aber nur das Nominalkapital. Hohe Bezugskurse machen es der Aktiengesellschaft daher leichter, eine optisch konstante Dividendenpolitik zu betreiben und nach der Kapitalerhöhung die gleiche Nominaldividende zu zahlen wie zuvor. Zudem ist auch der Kapitalverwässerungseffekt geringer. Die Großaktionäre einer AG, oft Banken ziehen hohe Bezugskurse für die neuen Aktien darüber hinaus oft vor, weil sie hoffen, den Kleinaktionären so die Ausübung des Bezugsrechtes zu erschweren und durch Zukauf von weiteren Bezugsrechten die eigene beherrschende Stellung in der AG ausbauen oder festigen zu können.
Kleinaktionäre sind dagegen verständlicherweise an niedrigen Bezugskursen interessiert, weil sie dann weniger Barkapital zum Kauf der neuen Aktien aufwenden müssen. Und selbst wenn sie ihre Bezugsrechte gar nicht ausüben, sondern verkaufen wollen, bieten niedrige Bezugskurse noch einen Vorteil, denn sie erhöhen den Kurs für das Bezugsrecht. Junge Aktien können mit einem von den Altaktien abweichenden Dividendenanspruch versehen werden. Beispielsweise kann eine Kapitalerhöhung zum Jahresanfang vorgenommen und gleichzeitig verfügt werden, dass die neu ausgegebenen Aktien erst ab Beginn des neuen Geschäftsjahres — etwa ab 1. Juli — dividendenberechtigt sind. In diesem Fall werden Alt- und Neuaktie bis zu Beginn des neuen Geschäftsjahres separat und mit unterschiedlichen Kursen an der Börse notiert. _________________
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