Für die gesetzliche Haftung ist es gleichgültig, ob ein Schaden vorsätzlich oder fahrlässig entstanden ist. Kinder werden ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr selbst zur Verantwortung gezogen, wenn sie die Folgen ihres Handelns überschauen konnten. Bei kleineren Kindern haften die Eltern, wenn sie ihre Sprösslinge nicht ausreichend beaufsichtigt haben. Tier halter sind für ihre Katzen, Hunde oder Pferde verant ...
Verfasst am: 26.11.2008, 04:28 Aufrufe: 1524
Ein zweiter wichtiger Grundsatz führt dazu, dass die Zahl der gesetzlichen Erben, die zum Zuge kommen, nicht ausufert: bis zur Zeit des Erbfalls, also des Todes des Erblassers, lebender Nachkomme verdrängt alle Nachfahren, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind. Andererseits treten die Letztgenannten immer an die Stelle ihrer Eltern, wenn diese beim Erbfall nicht mehr leben. Enkel oder Urenkel gehen also l ...
Verfasst am: 15.11.2008, 14:39 Aufrufe: 2881 Übernehmen Sie den Schadenfreiheitsrabatt eines Verwandten, der selbst nicht mehr Auto fahren will. Bedenken Sie aber, dass Ihr Vertrag dann als Neuvertrag mit den neuen, schlechteren Bedingungen (Wegfahrsperre, nur noch Erstattung des Wie-derbeschaffungswertes) gilt. Führerscheinneulinge können ihren Wagen günstiger als Zweitwagen ihrer Eltern versichern. Allerdings besteht dann ein Haftungsrisiko für die Eltern.
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Verfasst am: 05.11.2008, 23:29 Aufrufe: 6779 Ein Problem, das oft zu Streitigkeiten vor Gericht führt, sind eigene Versicherungsverträge Minderjähriger (oft Lebensversicherungen), die ein Jahr und mehr in die Volljährigkeit hineinreichen. Minderjährige sind nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig. Solche Verträge sind deshalb nur voll wirksam, wenn neben den Eltern auch das zuständige Vormundschaftsgericht zugestimmt hat. Alle anderen Verträge sind schweben ...
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