Die gute Tat kann teuer werden: Wer einem Anderen hilft, muss für Schäden geradestehen nur in Ausnahmefällen ent scheiden Gerichte anders.
Gesetzliche Haftung
Wer glaubt, dass für Handlungen aus reiner Hilfsbereitschaft und Gefälligkeit nicht gehaftet werden muss, irrt sich gewaltig. Gemäß Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss jeder für Schäden einstehen, die er vorsätzlich oder fahrlässig anrichtet. ...
Verfasst am: 16.12.2008, 08:12 Aufrufe: 7474 Es müssen aber auch andere Belege als die Sache selbst akzeptiert werden, sofern sie den Schaden und seine Höhe beweisen.
Gern erklärten die Unternehmen, der Schädiger habe dem Geschädigten eine Gefälligkeit erwiesen und hafte deshalb automatisch nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird bei Gefälligkeitshandlungen unterstellt, dass der, dem geholfen wird, stillschweigend darauf verzichtet, den Helfenden in Ans ...
Verfasst am: 14.12.2008, 14:32 Aufrufe: 5272
Die unverheirateten volljährigen Kinder des Versicherungsnehmers, solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder in einer sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließenden Berufsausbildung befinden (während des Grundwehr- oder Zivildienstes bleibt der Versicherungsschutz bestehen).
Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus oder Garten bet ...
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