Rechte und Pflichten typischer und atypischer Beteiligter
Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Anleger (stiller Teilhaber) am Handelsgewerbe mit einer Einlage. Dabei geht die Einlage des stillen Gesellschafters in das Vermögen des Inhabers der Handelsgesellschaft über. Im Gegenzug verspricht der Inhaber dem typisch stillen Teilhaber einen Anteil vom Gewinn der Gesellschaft. Es entsteht also kein gemei ...
Verfasst am: 31.12.2008, 20:39 Aufrufe: 1887
Der Betreuer hat also keineswegs freie Hand, sondern muss sich immer am Willen des Betreuten und den Vorgaben des Gerichts orientieren.
Vorsorge mit Risiko
Wer statt einer Betreuungsverfügung eine Vorsorgevollmacht ausstellt, gibt dem Inhaber dieser Vollmacht
hingegen wesentlich größere Befugnisse und damit auch Mißbrauchsmöglichkeiten. Denn bei einer Vorsorgevollmacht ist eine gerichtliche Kontrolle nicht zul ...
Verfasst am: 20.11.2008, 07:13 Aufrufe: 1873 Anders als Aktionäre besitzen sie weder Stimmrechte noch andere Aktionärs- oder Gesellschaftstechte. So ist beispielsweise auch keine Teilnahme oder Mitwirkung an der Hauptversammlung des Unternehmens vorgesehen.
Bei Fälligkeit des Genussscheines haben Genussscheininhaber aber — ähnlich wie bei Anleihen — üblicherweise Anspruch auf Rückzahlung ihres Kapitals zum Nennwert. Bisweilen gibt es dafür aber keine Garantie. ...
Verfasst am: 03.11.2008, 23:04 Aufrufe: 2956 Der unter Umständen vor Gericht ausgetragene Streit um Klauseln kann jedoch viel Nerven, Zeit und Geld kosten. Es ist also ratsam, sich nach einer kostenlosen Probestunde einen Vertrag geben zu lassen und ihn zu Hause in Ruhe zu lesen.
Individualabsprache hat Vorrang
Individuelle Absprachen mit dem Inhaber oder Mitarbeiter des Sportstudios haben stets Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch mündl ...
Verfasst am: 14.10.2008, 21:32 Aufrufe: 1211
Die Gewinnversprechen liegen häufig weit über dem Marktzins.
Rein theoretisch gesehen beteiligt sich bei der stillen Gesellschaft eine Person (stiller Teilhaber) am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage. Dabei geht die Einlage des stillen Gesellschafters gegen einen Anteil am Gewinn in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über. Es entsteht also kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen. Die Gesellsc ...
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