Um sich bei der Anschlußfinanzierung böse Überraschungen zu ersparen, sollten Baufinanzierer rechtzeitig vor dem Auslaufen der Zinsbindung ihres Darlehens den Kreditvertrag studieren.
Im Kreditvertrag ist zumindest in Grundzügen geregelt, wie sich die Bank bei der anstehenden Konditionenanpassung verhalten wird. Einige Institute legen den neuen Zinssatz für die Anschlußfinanzierung einseitig fest und setzen dem Ku ...
Verfasst am: 16.12.2008, 09:26 Aufrufe: 2658
Wenn Sie die Beiträge für eine laufende Lebensversicherung nicht mehr aufbringen können, senken Sie die Prämien, indem Sie die Versicherungssumme reduzieren. Sie können den Vertrag auch gänzlich freistellen. Lassen Sie sich vom Versicherer schriftlich bescheinigen, bis zu welchem Zeitpunkt Sie den freigestellten Vertrag wieder zu gleichen Konditionen aufleben lassen können. Eine Verlängerung der Laufzeit ist kein ...
Verfasst am: 08.11.2008, 15:11 Aufrufe: 4502 Beim Vertragsabschluss sind verschiedene Punkte zu beachten:
Widerspruchsklausel: Viele Kreditverträge enthalten die Klausel, nach der die von der Bank genannten Konditionen für die Anschlussfinanzierung als vereinbart gelten, wenn der Kreditnehmer nicht innerhalb einer festgelegten Frist widerspricht. Solche Klauseln sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes nur wirksam, wenn die Bank eine angemessene Widers ...
Verfasst am: 02.11.2008, 05:02 Aufrufe: 4639 Fragen Sie Ihre Bank spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Zinsbindung nach Angeboten für die Anschlussfinanzierung. Lassen Sie sich nicht nur den neuen Zinssatz, sondern auch das zu finanzierende Restdarlehen, die neue Ratenhöhe und die Restschuld nach Ablauf der neuen Zinsbindung nennen.
Vergleichen Sie die Konditionen mit Konkurrenzangeboten. Gibt es günstigere Institute, sollten Sie einen Bankwechsel ins Auge ...
Verfasst am: 12.10.2008, 18:05 Aufrufe: 8453
Unter normalen Umständen trifft nach sechs Tagen die Beschreibung „unverzüglich" nicht mehr zu. Eine Gesellschaft kann die Leistung insbesondere dann verweigern, wenn Beweismittel vernichtet wurden, indem die Schadenstelle aufgeräumt oder der Schaden behoben wurde.
Nach den Konditionen von 1974 dürfen Schadensmeldungen noch telefonisch erfolgen. Bei Verträgen nach VHB 84 und VHB 92 muss der Versicherer sc ...
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