Beim Eindringen mit einem richtigen Schlüssel besteht nur Versicherungsschutz, wenn der Täter den Schlüssel durch Raub oder Diebstahl an sich gebracht hat Voraussetzung ist, daß der berechtigte Besitzer den Diebstahl nicht fahrlässig mit verschuldet hat, indem er den Schlüssel zum Beispiel in einem unbewachten Auto zurückließ. Wenn ein Versicherungsnehmer merkt, dass er seinen Schlüssel verloren hat, muß er sofor ...
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