Im Gegenzug verspricht der Inhaber dem typisch stillen Teilhaber einen Anteil vom Gewinn der Gesellschaft. Es entsteht also kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft wird als still bezeichnet, weil sie nach außen nicht sichtbar wird. Der stille Gesellschafter wird durch seine Beteiligung nicht zum Kaufmann. Die Geschäfte mit
Dritten werden ausschließlich vom Inhaber der Gesellschaft abgeschlossen. D ...
Verfasst am: 14.10.2008, 20:32 Aufrufe: 2029
Dabei geht die Einlage des stillen Gesellschafters gegen einen Anteil am Gewinn in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über. Es entsteht also kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschaft wird als still bezeichnet, weil sie nach außen nicht sichtbar wird. Der stille Gesellschafter wird durch seine Beteiligung nicht zum Kaufmann. Die Geschäfte mit Dritten werden ausschließlich vom Inhaber der Ges ...
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